Newsletter Bau- und Vergaberecht 9/2020
09.03.2020 | Bau- und Vergaberecht
Keine Teilkündigung innerhalb eines Gewerks
Einzelne Leistungen innerhalb eines Gewerks können nicht als in sich abgeschlossen angesehen und teilgekündigt werden. In einem Urteil ging es dabei um Arbeiten an einzelnen Wänden und Geschossdecken. Eine darauf gerichtete Teilkündigung ist unwirksam (OLG Celle, Urteil vom 27.02.2019 – 7 U 227/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 20.11.2019 – VII ZR 56/19).
Angemessene Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls
Sind die Leistungen des Unternehmers mangelhaft, hat der Bauherr dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen, bevor er den Vertrag kündigt. Die Angemessenheit der gesetzten Frist bestimmt sich nach Art und Umfang der erforderlichen Arbeiten. Es kommt dabei auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei auf den Zeitaufwand eines arbeitswilligen Auftragnehmers abzustellen ist. Dabei ist auch eine gewisse Vorlaufzeit zu berücksichtigen, damit das Bauunternehmen alle organisatorischen Vorbereitungen treffen kann (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.03.2018 – 11 U 124/15 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 06.11.2019 – VII ZR 98/18).
Architekt darf keine Rechtsdienstleistung erbringen
Die Vertretung eines Bauherrn in einem Widerspruchsverfahren gegen eine negativ beschiedene Bauvoranfrage ist von einem Rechtsanwalt durchzuführen und nicht von einem Architekten. Dies ist dem Architekten nach § 5 Abs. 1 RDG nicht erlaubt (OLG Koblenz, Urteil vom 04.12.2019 – 9 U 1067/19).
Bieter muss für ihn vorteilhafte Fehler der Ausschreibung nicht rügen
Der Bieter erkennt Fehler in den Vergabeunterlagen, weil das Leistungsverzeichnis mehr Positionen enthält, als tatsächlich erforderlich. In diesem Fall muss der Bieter den Wettbewerbsvorteil nicht offenlegen und den Fehler nicht rügen. Sein Angebot muss sich so gestalten, dass es den Vorgaben der Vergabestelle vollständig entspricht (VK Lüneburg, Beschluss vom 21.01.2020 – VgK – 41/2019).
Falsche Signatur führt zum Ausschluss
Die Vergabestelle fordert die Abgabe eines elektronischen Angebots mit fortgeschrittener oder qualifizierter Signatur. Nicht nur eine fehlende Signatur führt zum Ausschluss, sondern auch eine solche, bei der nicht sichergestellt ist, dass die Signatur den ganzen Angebotsinhalt erfasst (VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.09.2019 – 2 VK LSA 31/19).