Newsletter Bau- und Vergabrecht 21/2021
01.07.2021 | Newsletter
Kein Verzug bei fehlenden Vorleistungen (Fluchtwegekonzept)
Der Bauunternehmer kommt mit seinen Leistungen nicht in Verzug, wenn der Bauherr ihm das erforderliche Fluchtwegekonzept nicht zur Verfügung stellt. Dadurch ist es dem Auftragnehmer wegen zwingender Brandschutzvorschriften nicht möglich, seine Leistungen auszuführen (OLG Braunschweig, Urteil vom 07.03.2019 – 8 U 11/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 24.03.2021 – VII ZR 74/19).
Beauftragung mit Schadstoffuntersuchungen kein ungewöhnliches Wagnis
Es ist dem Bauherrn erlaubt, Schadstoffuntersuchungen auf einen Unternehmer zu übertragen. Dies ist kein ungewöhnliches Wagnis (OLG Schleswig, Urteil vom 24.01.2020 – 1 U 20/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 13.01.2021 – VII ZR 31/20).
Gewerkeweise Vergabe als Verbrauchervertrag
Erfolgt die Beauftragung zeitgleich oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Gebäudes, ist für den Unternehmer ersichtlich, dass die Gewerke zum Bau des neuen Gebäudes beitragen. Ist der Bauherr Verbraucher liegt in den gewerkeweisen Aufträgen auch ein Verbraucherbauvertrag (OLG Hamm, Urteil vom 24.04.2021 – 24 U 198/20).
Abrechnungsverhältnis und Beginn der Verjährung
Verlangt der Bauherr nicht mehr die Erfüllung des Vertrages, ist das Vertragsverhältnis in eine Abrechnungsverhältnissen übergegangen. Der Bauherr kann ohne Abnahme Mangelrechte geltend machen. Der Übergang ins Abrechnungsverhältnis erfolgt dadurch, dass der Bauherr gegenüber dem Architekten nur noch Schadensersatz in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung des Honorars erklärt. Die Verjährung von Ansprüchen beginnt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Bauherrn, so dass es auf die Kenntnis von Mängeln nicht ankommt (OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2020 – 12 U 358/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 27.01.2021 – VII ZR 101/20).
Kein Zuschlag bei unzureichender Preisaufklärung
Der Zuschlag auf ein Angebot darf dann nicht erfolgen, wenn die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufgeklärt werden kann. Dies ist der Fall, wenn trotz pflichtgemäßer Anstrengung der Vergabestelle keine gesicherte Tatsachengrundlage für die Feststellung gefunden wird, dass das Angebot angemessen ist und der Bieter in der Lage, den Vertrag ordnungsgemäß durchzuführen. Dabei hat die Vergabestelle Ermessen. Die Ablehnung des Zuschlages ist dann geboten, wenn die verbleibende Ungewissheit nicht zufriedenstellend aufgeklärt werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2020 – Veag 26/19).
Keine Neuausschreibung bei Kürzung einzelner Positionen
In einem Leistungsverzeichnis werden einzelne Positionen um 90 % reduziert. Durch die Reduktion des Angebotspreises aufgrund des verminderten Leistungsumfangs kommt es zu keiner größeren Reduzierung als 10 %. Dann ist keine Neuausschreibung erforderlich (VK Bund, Beschluss vom 06.05.2021 – VK 2 – 33/21).