Newsletter Bau- und Vergabrerecht 35/2021
07.10.2021 | Newsletter
Keine Stundenlohnvereinbarung durch Abzeichnung von Stundenlohnzetteln
Eine Vergütung von Arbeiten nach Stundenlohn kann der Auftragnehmer nur dann beanspruchen, wenn hierzu eine Vereinbarung getroffen ist. Alleine die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln rechtfertigt nicht die Annahme einer entsprechenden Vereinbarung (OLG Köln, Urteil vom 04.01.2021 – 17 U 165/19 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 19.05.2021 – VII ZR 73/21).
Generalunternehmer erbringt alle Bauleistungen
Ein Unternehmen, das Generalunternehmerleistungen erbringt, verpflichtet sich zur Durchführung sämtlicher zu einem Bauvorhaben gehörenden Leistungen. Die Arbeiten kann das Unternehmen selbst oder durch Nachunternehmer ausführen lassen. Wird an ein Unternehmen nur ein beschränkter Leistungsumfang erteilt und werden auch andere Gewerke beauftragt, spricht dies gegen eine Beauftragung als Generalunternehmer. Auch die Durchführung von Abstimmungen auf der Baustelle führt nicht dazu, dass der Auftragnehmer als Generalunternehmer anzusehen ist (OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09 2020 – 13 U 2287/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 08.04.2021 – VII ZR 177/20).
Risiko von Verjährung bei Rückforderung aus Teilrechnungen
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Sie gilt auch für die Rückforderung überzahlter Architektenhonorare. Beginn der Frist ist das jeweilige Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist. Bei der Rückforderung geleisteter Zahlungen aus Teilrechnungen handelt es sich um eigenständige Forderungen, für die eigenständige Verjährungsfristen gelten (Kammergericht, Urteil vom 15.12.2020 – 7 U 89/19 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 21.04.2021 – VII ZR 68/21).
Einzelfall bestimmt Quote beim Gesamtschuldnerausgleich
Ein Gesamtschuldverhältnis besteht grundsätzlich auch zwischen dem Planenden und/oder bauüberwachenden Architekten und dem ausführenden Unternehmen. Der Innenausgleich richtet sich nach den Verursachungsbeiträgen. Zwischen Architekt und Bauunternehmer gibt es keine Vermutung für eine höhere Verantwortung und Quote des ein oder anderen Beteiligten. Die Gewichtung hat sich an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichten (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2020 – 12 U 128/19 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 08.04.2021 – VII ZR 138/20).
Trotz widersprüchlicher Preisangaben keine Aufklärung
Die Eintragungen der Preise im Leistungsverzeichnis entsprechen nicht denen im Angebotsblatt. Dadurch lassen sich die vom Bieter angebotenen Preise nicht zweifelsfrei ermitteln. In diesem Fall enthält das Angebot nicht die erforderlichen Preisangaben und ist auszuschließen. Eine Nachforderung bzw. Aufklärung von nicht eindeutigen Preisen ist unzulässig (VK Bund, Beschluss vom 12.03.2021 – VK 1 – 20/21).
Kein verfrühter Zuschlag wegen drohendem Fördermittelverlust
Die Vergabestelle kann sich von der Vergabekammer die Erlaubnis einholen, einen Zuschlag vorab zu erteilen. Voraussetzung ist, dass unter Berücksichtigung aller Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe die sonstigen Interessen überwiegt. Die Gestattung des Zuschlags führt dazu, dass einem Bieter der Primärrechtschutz irreversibel genommen wird. Daher kann die Gestattung nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen, wenn ein derartig dringendes Interesse besteht, hinter das alle anderen Interessen zurücktreten. Auch ein drohender Fördermittelverlust kann ein solches Interesse begründen. Alleine die Verzögerung der Zuschlagserteilung durch das Nachprüfungsverfahren kann ein besonderes Beschleunigungsinteresse indes nicht begründen (VK Berlin, Beschluss vom 16.04.2021 – VK B 2 – 8/21).